Öffentlicher Aufruf

Amt Gartz (Oder)

Der Amtsdirektor des Amtes Gartz (Oder), Herr Frank Gotzmann, hat am 26. Oktober 2017 einen öffentlichen Aufruf an die Eigentümer und Erben von Grundstücken gestartet, die er als gesetzlicher Vertreter verwaltet.

 

 

 

„Wir richten uns an all jene Eigentümer und Erben von Grundstücken, für die wir vom Landkreis Uckermark als gesetzlicher Vertreter nach Artikel 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB berufen wurde, weil die Eigentümer unbekannt sind." Er forderte die bislang unbekannten Eigentümer und Erben auf, sich beim Amt Gartz (Oder) zu melden. „Wir wollen den Eigentümern und Erben diese Grundstücke zurückgeben“, betonte der Amtsdirektor. "Sollte dies nicht möglich sein, weil zum Beispiel der Eigentümer vor 1899 geboren ist oder seit dem Ende des II. Weltkrieges 1945 nicht mehr gesehen wurde, könnten auch durch Veräußerungen dieser Grundstücke wieder geordnete Eigentumsverhältnisse geschaffen werden."

 

Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB war der Landrat des Landkreises Uckermark befugt, für die nicht festgestellten Grundstückseigentümer den Amtsdirektor des Amtes Gartz (Oder) als gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Nach dieser Vorschrift kann für den Eigentümer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstückes ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden, wenn der Eigentümer nicht feststellbar oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Gesetzgeber wollte bei Verabschiedung des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zeitraubende Nachforschungen nicht zur Voraussetzung der Vertreterbestellung machen. Zwar hat die bestellende Behörde, der Landkreis Uckermark, vor einer Vertreterbestellung den Aufenthaltsort bzw. die Identität eines Vertretenen zu ermitteln; jedoch wäre auch hier bei dem Ermittlungsversuch abzuwägen zwischen langwierigen Nachforschungen und einer schnellen Verfügbarkeit des Grundstückes, wobei im Regelfall dem Letzteren der Vorzug zu geben ist. Nach den Motiven des Gesetzgebers war die schnelle Verfügbarkeit ostdeutscher Grundstücke beabsichtigt, sodass Nachforschungen nicht allzu lange dauern sollten, weil andererseits die von dem Gesetzgeber so nicht gewollte Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes gegeben wäre.

 

Das Amt Gartz (Oder) war am 26. Oktober 2017 aber immer noch in 87 Fällen zum gesetzlichen Vertreter von unbekannten Eigentümern bestellt. Zur Geltendmachung des Anspruchs bis zum 10. Januar 2018 ist die Angabe der Liegenschaftsbezeichnung, der Eigentumsnachweise bzw. die Vorlage des Erbscheins sowie - soweit möglich - die entsprechende Grundbuchkopie erforderlich.

 

Stand: 27.10.2017

 

 

 

Bild zur Meldung: Bernd Kasper, pixelio.de