Altersjubiläen neu geregelt

Amt Gartz (Oder), den 24.03.2016

Aufgrund von Nachfragen wird an die neuen gesetzlichen Regelungen zu den Altersjubiläen erinnert. Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Die neue gesetzliche Regelung zu den Altersjubiläen im § 50 Absatz 2 BMG weicht maßgeblich von den bisherigen Regelungen im § 33 Absatz 4 Brandenburgisches Meldegesetz ab.

 

Bislang durften die Meldebehörden in Brandenburg Auskünfte über Altersjubiläen von Einwohnern erteilen, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen. Ab dem 1. November 2015 dürfen die Meldebehörden Auskünfte über Altersjubiläen an Mandatsträger nur noch ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag erteilen.

 

Gratulationen und persönliche Glückwunschschreiben sind nur noch am 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100., 101., 102. sowie jedem folgenden Geburtstag möglich. Bei den Ehejubiläen gibt es keine Änderung: Ehejubilare sind Einwohner, die das 50. oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

 

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg bedauerte, dass die brandenburgische Regelung keine Beachtung im Bundesmeldegesetz gefunden hat und bittet um Berücksichtigung der neuen Rechtslage. Über die neuen gesetzlichen Regelungen wurden die Ortsvorsteher am 20. Oktober 2015 und ehrenamtlichen Bürgermeister am 2. Dezember 2015 in den regelmäßig stattfindenden Gesprächsrunden mit dem Amtsdirektor informiert. Am 23. Oktober 2015 erfolgte auf dem Internetauftritt www.gartz.de und am 18. Dezember 2015 im Amtsblatt des Amtes Gartz (Oder) die Information an alle Bürger.

 

Stand: 24.03.2016 (30.01.2016)

 

Bild zur Meldung: Astrid Götze-Happe / pixelio.de