SG 1 Innenverwaltung

Zweitwohnungssteuer


Kurzinformationen

Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der steuerpflichtige ist verpflichtet der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Erfassungsbogen) mitzuteilen. Die Steuer beträgt zwischen 5 und 15 % (je nach Gemeinde) des jährlichen Mietaufwandes. Der jährliche Mietaufwand ist die Kaltmiete.


Beschreibung

Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung muss mindestens 25 qm Wohnfläche, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom sowie mindestens ein Fenster aufweisen und damit wenigstens zeitweise zum Wohnen geeignet sein.

Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.

Ist die Festsetzung des Mietaufwandes nicht möglich, wird der jährliche Mietaufwand als Vergleichsmiete (Nachweis von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen) ermittelt.

Generell ist befreit, wer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden, aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhält. Daneben erteilen die Gemeinden zusätzlich noch unterschiedliche Befreiungsgründe. So können Zweitwohnungen steuerfrei sein, wenn

  • Wohnungen, von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen.
  • Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.
  • der Nebenwohnungsinhaber noch nicht 16 Jahre alt ist (Meldepflicht liegt bei den Eltern).
  • Nebenwohnungsinhaber Soldat, Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter ist und eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht.
  • Nebenwohnungsinhaber in der Bundesrepublik gemeldet ist und in einer Beherbergungsstätte einen vorübergehenden Aufenthalt für nicht länger als zwei Monate begründet.
  • Studenten ohne Einkommen

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Erklärungsbogen über Zweitwohnung
  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
  • Personalausweis und/oder Reisepass

Ansprechpartner

Herr Karsten Lohse
Zimmer 211
Kleine Klosterstraße 153
Telefon 03 33 32 77-121
Telefax 03 33 32 77-151