Neues im Meldewesen

Amt Gartz (Oder), den 10.11.2015

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, das die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Melderecht wird damit erstmals in Deutschland vereinheitlicht. Das Bundesmeldegesetz bringt einige gesetzliche Neuerungen mit sich.

 

 

 

Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben sind: die Wohnungsgeberbestätigung, der Zugriff der Sicherheitsbehörden und die Beschränkung bei den Alters- und Ehejubiläen.

 

Meldepflicht

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 1. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur beim Auszug aus einer Nebenwohnung und bei einem Wegzug ins Ausland. Bei einer Abmeldung ins Ausland ist vom Betroffenen künftig die vollständige Adresse im Ausland anzugeben.

 

Wohnungsgeberbestätigung

Vermieter bzw. mit der Vermietung beauftragte Verwalter müssen ihren Mietern schriftlich binnen zwei Wochen den Einzug bescheinigen. Diese sogenannte Wohnungsgeberbestätigung gab es früher schon einmal, ist aber 2002 abgeschafft worden. In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen durfte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf. Um Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben, wird nun die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt, bestätigt Amtsdirektor Frank Gotzmann vom Amt Gartz (Oder). Ohne diese Bestätigung wird eine melderechtliche An- oder Abmeldung nicht mehr möglich sein. Die Bestätigung muss Angaben zu allen Personen beinhalten, die in die Wohnung einziehen.

Ein Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung ist als Download abrufbar und liegt im Amt Gartz (Oder) zur Abholung bereit.

 

Auskünfte aus dem Melderegister

Das neue Melderecht stärkt den Schutz der Meldedaten der Bürger. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden.

 

Zugriff von Sicherheitsbehörden

Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig die Möglichkeit, sich rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abzurufen. Mit dem Gesetz wird jedoch kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene.

 

Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörden dürfen Daten zu den Altersjubiläen nur noch zum 70., 75., 80., 85., 90. und 95. Geburtstag an die ehrenamtlichen Bürgermeister, Ortsvorsteher und die Presse übermitteln. Erst ab dem 100. Geburtstag dürfen diese Daten jedes Jahr übermittelt werden. Bei Ehejubiläen dürfen zukünftig lediglich die Goldene und folgende Hochzeitsjubiläen bekannt gegeben werden. Die Ortsvorsteher wurden bereits auf der 3. Ortsvorsteherrunde am 20. Oktober 2015 durch Amtsdirektor Frank Gotzmann über das neue Bundesmeldegesetz informiert.

 

Es gibt in Deutschland ungefähr 5.200 Meldebehörden auf Ortsebene. Im Melderegister werden die Daten der Einwohner gespeichert, wie zum Beispiel der Name und Vorname, Geschlecht und Religionszugehörigkeit. Einen Teil davon darf die Meldebehörde im Rahmen der Gesetze weitergeben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht.  

 

Stand: 10.11.2015

(03.11.2015, 23.10.2015)

 

 

 

 

 

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