Geflügelpest: Allgemeinverfügung

Amt Gartz (Oder), den 11.11.2014

Nach dem Ausbruch des Geflügelpest-Erregers H5N8 in Mecklenburg-Vorpommern sind bislang keine Verdachtsfälle im Landkreis Uckermark aufgetreten. Täglich werden im gesamten Kreis Proben genommen, die bislang alle negativ gewesen waren. Seit Sonntag gilt bei uns im Landkreis Uckermark eine Verfügung, wonach die Höfe ihr Geflügel ausschließlich in Ställen halten dürfen. Damit soll der Kontakt mit Wildvögeln unterbunden werden. Hier die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung von Restriktionsgebieten nach § 13 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung des Landkreises Uckermark vom 07. November 2014:


In einem größeren Putenbestand im Landkreis Vorpommern-Greifswald des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist am 05. November 2014 der Ausbruch der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8) amtlich festgestellt worden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hochpathogenes H5N8-Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist und zum Schutz vor den von der Geflügelpest ausgehenden Gefahren sowie auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung durch Wildvögel traf der Amtstierarzt des Landkreises Uckermark, Herr Dr. Achim Wendlandt, folgende Anordnungen, die als Download wir für Sie bereit halten:

 

1. Nach § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), in der zurzeit gültigen Fassung, wird die Aufstallung des Geflügels
- in geschlossenen Ställen oder 
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
für den gesamten Landkreis Uckermark angeordnet.

Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 werden nicht zugelassen.

 

2. Tierhalter, die Ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.

Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Restriktionsgebietes haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

 

3. An den Stallein- und –ausgängen ist eine Desinfektion des Schuhwerks beim Betreten und Verlassen der Stallungen vorzunehmen. Entsprechende Desinfektionseinrichtungen sind durch den Tierhalter bereitzustellen.

 

4. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2  des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3  mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

5. Die sofortige Vollziehung meiner Anordnungen zu Nr. 1, 2 und 3 wird hiermit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der zurzeit gültigen Fassung,  im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

 

6. Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Hinweis:

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet www.uckermark.de aufgeführt sind.

 

 

Stand: 11.11.2014*

Bildquelle: © Christoph Aron  / pixelio.de

 

 

Bild zur Meldung: © Christoph Aron / pixelio.de