Oberverwaltungsgericht zum Schöpfwerk

Amt Gartz (Oder), den 25.08.2014

Das Schöpfwerk in Gartz (Oder) wird derzeit durch den Landkreis Uckermark betrieben. Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg hat am 18. Juli 2014 entschieden, dass die Beschwerde des Landkreises Uckermark gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 27. Mai 2014 zurückgewiesen wird.

 

Das Oberverwaltungsgericht führte aus: Die Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) darf nicht daran vorbeigehen, dass § 37 BbgWG die Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen regelt, die bislang freiwillig, d. h. nicht auf Grund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Pflicht betrieben worden sind. Es ist keine Legitimation des Gesetzgebers dafür ersichtlich, den Eigentümer einer solchen, freiwillig betriebenen Anlage dazu verpflichten zu können, die Anlage bei Wegfall des eigenen Nutzungsinteresses des Eigentümers allein im Interesse bestimmter anderer (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BbgWG) oder der Allgemeinheit  (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) auf eigene Kosten (und Mühe) weiter zu betreiben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 4/5052) hält dies zu Recht für unzumutbar.

 

Zum Hintergrund: Der Wasser- und Bodenverband "Welse" aus Passow stellte den Betrieb des Schöpfwerkes in Gartz (Oder) am 13. Februar 2014 ein, weil aus seiner Sicht die Finanzierung der Betriebskosten nicht gesichert sei. Vom 14. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 musste die amtsangehörige, hoch verschuldete Stadt Gartz (Oder) auf Anordnung des Landkreises Uckermark das Gartzer Schöpfwerk betreiben und beauftragte damit den Wasser- und Bodenverband. Seit dem 01. Juni 2014 betreibt nun der Wasser- und Bodenverband im Auftrag des Landkreises Uckermark das Schöpfwerk.

 

"Das Betreiben von Schöpfwerken ist im Land Brandenburg in vielen Regionen zwingend erforderlich und liegt im Allgemeininteresse. Doch noch immer steht der Schöpfwerksbetrieb vor erheblichen Problemen." So hieß es bereits in der Antwort der Landesregierung vom 16. Oktober 1995 auf die Anfrage des Abgeordneten Gerhard Thierbach. Nach dem Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 21. Juli 1996 über den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken sollten vor allem die Wasser- und Bodenverbände als fachlich geeignete Betreiber in die Neuordnung des Schöpfwerksbetriebes eingebunden werden. Zu einer Neuordnung des Schöpfwerksbetriebes im Land Brandenburg kam es aber nicht.

 

Seit der Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2011 obliegt die Unterhaltung der Schöpfwerke nicht mehr den Gewässerunterhaltungsverbänden, sondern den jeweiligen Eigentümern. Ob diese nun auch dauerhaft mittels Anordnungen der Unteren Wasserbehörden die Schöpfwerke für die Allgemeinheit betreiben müssen, ist eine Rechtsfrage, die zwischen der amtsangehörigen Stadt Gartz (Oder) einerseits und dem Landkreis Uckermark und dem Ministerium andererseits strittig ist. Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied im Eilverfahren am 27. Mai 2014: Kommunen und Grundstückseigentümer sind jedenfalls nicht nach § 37 Brandenburgisches Wassergesetz verpflichtet, den Betrieb von Schöpfwerken dauerhaft zu übernehmen. Dagegen richtete sich erfolglos das Rechtsmittel des Landkreises Uckermark.

 

Der Amtsdirekor des Amtes Gartz (Oder), Herr Frank Gotzmann, ist über den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes erleichtert. "Es wäre für die amtsangehörige, hoch verschuldete Stadt Gartz (Oder) ein Albtraum, dieses Schöpfwerk betreiben zu müssen. Er verweist auf die Besonderheit des Schöpfwerkes in Gartz (Oder), das vor allem dem Nationalpark Unteres Odertal zu Gute kommt. Er bedauert, dass viel Zeit, Geld und Mühe in einem Rechtsstreit aufgewendet werden muss, weil der Verbandsvorstand des Wasser- und Bodenverbandes "Welse" nicht vorher offen kommunizierte und mit allen Beteiligten vor Ort eine tragbare Lösung gesucht hat.

 

In Brandenburg gibt es über 400 Schöpfwerke. Ein Schöpfwerk ist eine wasserwirtschaftliche Anlage, die mittels Pumpen Wasser aus einem Niederungsgebiet, auch Polder genannt, in ein höher gelegenes Gewässer schöpft.  Durch diese Art der Wasserregulierung kann der Polder für die Bebauung, die Landwirtschaft und den Verkehr genutzt werden. Das Schöpfwerk in Gartz (Oder) reguliert insgesamt 5.460 ha Fläche und sichert damit die gesamten Polder 5 und 6 im Nationalpark Unteres Odertal, die Bundesstraße 2 und die Dörfer im Gartzer Bruch. Ohne den Betrieb des Gartzer Schöpfwerkes würden große Teile des Gartzer Bruchs ständig unter Wasser stehen, denn es liegt deutlich unterhalb der Westoder.

 

 

Stand: 25.08.2014

(18.08.2014, 14.08.2014)

 

 

Bild zur Meldung: Oberverwaltungsgericht zum Schöpfwerk