Betrieb des Schöpfwerkes Gartz (Oder)

Amt Gartz (Oder), den 21.07.2014

Kommunen sind nicht aufgrund Anordnungen der Wasserbehörden verpflichtet, den Betrieb von Schöpfwerken dauerhaft zu übernehmen. Mit dieser Argumentation wandte sich die amtsangehörige Stadt Gartz (Oder) am 17. Juli 2014 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. 

 

 

Zum Hintergrund: Der Wasser- und Bodenverband "Welse" aus Passow stellte den Betrieb des Schöpfwerkes in Gartz (Oder) am 13. Februar 2014 ein, weil aus seiner Sicht die Finanzierung der Betriebskosten nicht gesichert sei. Vom 14. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 musste die amtsangehörige, hoch verschuldete Stadt Gartz (Oder) auf Anordnung des Landkreises Uckermark das Gartzer Schöpfwerk betreiben und beauftragte damit den Wasser- und Bodenverband. Seit dem 01. Juni 2014 betreibt nun der Wasser- und Bodenverband im Auftrag des Landkreises Uckermark das Schöpfwerk.

 

"Das Betreiben von Schöpfwerken ist im Land Brandenburg in vielen Regionen zwingend erforderlich und liegt im Allgemeininteresse. Doch noch immer steht der Schöpfwerksbetrieb vor erheblichen Problemen." So hieß es bereits in der Antwort der Landesregierung vom 16. Oktober 1995 auf die Anfrage des Abgeordneten Gerhard Thierbach. Nach dem Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 21. Juli 1996 über den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken sollten vor allem die Wasser- und Bodenverbände als fachlich geeignete Betreiber in die Neuordnung des Schöpfwerksbetriebes eingebunden werden. Zu einer Neuordnung des Schöpfwerksbetriebes im Land Brandenburg kam es aber nicht.

 

Seit der Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2011 obliegt die Unterhaltung der Schöpfwerke nicht mehr den Gewässerunterhaltungsverbänden, sondern den jeweiligen Eigentümern. Ob diese nun auch dauerhaft mittels Anordnungen der Unteren Wasserbehörden die Schöpfwerke für die Allgemeinheit betreiben müssen, ist eine Rechtsfrage, die zwischen der amtsangehörigen Stadt Gartz (Oder) einerseits und dem Landkreis Uckermark und dem Ministerium andererseits strittig ist. Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied im Eilverfahren am 27. Mai 2014: Kommunen und Grundstückseigentümer sind jedenfalls nicht nach § 37 Brandenburgisches Wassergesetz verpflichtet, den Betrieb von Schöpfwerken dauerhaft zu übernehmen. Dagegen richtet sich nun die Beschwerde des Landkreises Uckermark.

 

In Brandenburg gibt es über 400 Schöpfwerke. Ein Schöpfwerk ist eine wasserwirtschaftliche Anlage, die mittels Pumpen Wasser aus einem Niederungsgebiet, auch Polder genannt, in ein höher gelegenes Gewässer schöpft.  Durch diese Art der Wasserregulierung kann der Polder für die Bebauung, die Landwirtschaft und den Verkehr genutzt werden.  Das Schöpfwerk in Gartz (Oder) reguliert insgesamt 5.460 ha Fläche und sichert damit die gesamten Polder 5 und 6 im Nationalpark Unteres Odertal, die Bundesstraße 2 und die Dörfer im Gartzer Bruch. Ohne den Betrieb des Gartzer Schöpfwerkes würden große Teile des Gartzer Bruchs ständig unter Wasser stehen, denn es liegt deutlich unterhalb der Westoder.

 

 

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