Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen

Amt Gartz (Oder), den 17.08.2014

Bäume und Sträucher bereichern unser Orts- und Landschaftsbild. Sie erzeugen Sauerstoff, spenden Schatten, filtern Schadstoffe, schlucken Wind und Lärm und sie sind Lebensraum für die heimische Tierwelt. Diese Leistungen werden bewusst genutzt und sind erwünscht.

 

 

Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen können jedoch auch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen. Häufig ragen ihre Zweige aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenzen hinaus in den Gehweg oder die Straße. Nach § 26 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.

 

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs muss entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- oder Radweghinterkante geastet bzw. zurückgeschnitten werden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Die genannten Maße ergeben das freizuhaltende Lichtraumprofil.

 

An Kreuzungen und Einmündungen müssen Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen stets so kurz gehalten werden, dass die Sichtfelder nicht eingeschränkt werden. Verkehrsschilder und Straßenlampen müssen stets freigehalten werden. Auch an Feldwegen muss das Lichtraumprofil von den Anliegern freigehalten werden. Insbe­sondere während der Erntezeit benötigen landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite oder Überhöhe viel Raum zum Manövrieren.

 

Bei der Durchführung von Schnittmaßnahmen sollte der Zuwachs in der Vegetationsperiode vorausschauend berücksichtigt werden. Außerdem gilt es zu beachten, dass vom 1. März bis zum 30. September schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses möglich sind, Bäume, Hecken und andere Gehölze jedoch nicht vollständig gefällt oder gerodet werden dürfen. Bei Bäumen sind bedingt Ausnahmen möglich.

 

Aufgrund von Nachfragen hat die Amtsverwaltung des Amtes Gartz (Oder) die oben genannten Richtlinien in verkürzter und vereinfachter Form wiedergegeben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.

 

Es kommt immer wieder zu Beschwerden von Bürgern aufgrund von Sichtbehinderungen durch Bepflanzungen an Straßeneinmündungen. Wir bitten Sie, diese Hinweise zum Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen an der Grundstücksgrenze zu den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu beachten. Sie sollten prüfen, ob überhängende Äste und Zweige Ihrer Anpflanzungen zurückzuschneiden sind. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

Stand: 18.08.2014 (23.07.2014, 21.07.2014)

 

 

Bild zur Meldung: Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen